Allgemeine Geschäftbedingungen

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1. Allgemeine Bedingungen
Diese Bedingungen gelten für alle auch künftigen Lieferungen oder wie immer zu bezeichnenden Leistungen der Firma Geisler sowie damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche jeder Art. Der Kunde anerkennt durch Aufnahme bzw. der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zur Firma deren Verkaufs- und Liefer-bedingungen. Mündliche Absprachen, Ergänzungen oder spätere Änderungen der Bedingungen oder schriftliche Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit und Verbindliichkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Geisler in jedem Einzelfall.
2. Angebot und Annahme
Alle Angebote der Fa. Geisler sind freibleibend bezüglich Preis, Menge, Liefer-fristen und dergleichen. Bestellungen des Kunden werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens der Fa. Geisler oder deren Veranlassung der Lieferung oder Leistung verbindlich. Der Kunde bleibt an eine Lieferung oder Leistung gebunden, solange die Fa.Geisler die Annahme nicht ausdrücklich schriftlich ablehnt. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen und Auflagen betreffs Ausführung, Lieferung, Transport, Montage und dergleichen sind vom Besteller selbst zu beschaffen bzw. zu beachten und all dies gegenüber der Fa. Geisler rechtzeitig nachzuweisen.
3. Preise und Zahlung
Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ist der Gesamtanspruch spätenstens zum Zeitpunkt der Erfüllung nach Punkt IV fällig. Die Zahlung gilt nur dann erfolgt, wenn diese abzugsfrei bei der Fa. Geisler oder auf deren Bankkonto einlangt. Schecks und Wechsel gelten ausnahmlos nicht als Zahlungsmittel. Werden aus anderen Umständen solche angenommen, werden dem Kunden sofort zahlbare Escomptzinsen und -spesen zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Fa. Geisler sofort fällige Verzugszinsen in Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate, mindestens in Höhe von 1% pro Monat begehren, wie auch alle Ansprüche und Nebenansprüche gegen den Kunden fälligstellen (Terminverlust) und (oder) die Erfüllung eigener Ver-pflichtungen gegenüber dem Kunden bis zur gänzlichen Erfüllung aller ihrer Ansprüche zurückstellen Die Firma Geisler behält sich vor, bei Zahlungsverzug des Kunden eigene Mahnspesen zu verrechnen, darüber hinaus ist der Kunde zum Ersatz auch außergerichtlicher anwaltlicher Betreibungskosten verpflichtet.

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Fa. Geisler auch ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Kunden bereits gelieferte bzw. montierte Ware samt Zubehör zurückholen, in Verwahrung nehmen und die Freigabe von der vorherigen Erfüllung aller Pflichten des Kunden, einschließlich Montage-, Abholkosten und Lagergebühren abhängig machen, sowie weiters nach Setzung einer mindest 3-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen welcher Art immer, gegenüber der Fa. Geisler zurückzuhalten. Überdies ist jede Aufrechnung von wie immer zu bezeichnenden Ansprüchen des Kunden gegen Ansprüche samt Nebenansprüchen der Fa. Geisler ausdrücklich ausgeschlossen. Die Fa. Geisler ist berechtigt, jede Zahlung des Kunden ungeachtet einer etwaigen Zahlungswidmung primär zu Deckung von Kosten- und Gebührenersatzansprüchen, sodann von Verzugszinsen und erst letztlich auf die Hauptforderung zu verbuchen, letzteres zur Begleichung der jeweils ältesten Rechnungsposten.Die Fa. Geisler ist berechtigt bei Auträgen über längeren Zeitraum monatlich die allfälligen Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Lieferfrist
Jede von der Fa. Geisler zugesagte Lieferfrist ist nur als annähernd zu verstehen und beginnt erst nach Auftragsbestätigung sowie nach Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Voraussetzungen technischer, finanzieller und kaufmännischer Art sowie Erbringung des Nachweises etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen. Bei Lieferverzug der Fa. Geisler ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag erst nach Ablauf einer vorher schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist zulässig.

Bei Sonderanfertigungen ist eine Nachfrist nur dann angemessen, wenn sie mindestens der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist entspricht. Bei berechtigtem Vertragsrücktritt des Kunden steht diesem lediglich die Rück-stellung bereits erbrachter Leistungen zu, weitere Ansprüche des Kunden gleichgültig unter welchem Titel sie erhoben werden könnten sind ausdrücklich ausgeschlossen. Letzteres gilt sinngemäß auch für etwaige Lieferverzögerungen.

5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller, aus welchen Geschäftsfällen immer abzuleitenden Ansprüche und Nebenansprüche der Fa. Geisler behalt sich diese das Eigentumsrecht an den gelieferten und montierten Gegenständen vor. Der Eigentumsvorbehalt erfaßt auch gegebenenfalls bezogen auf einen Miteigentumsanteil Erzeugnisse, welche durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der im Eigentumsvorbehalt der Fa. Geisler stehenden Produkte hergestellt sein sollten.

Werden von dritter Seite, insbesondere durch Exekution, Rechte an den im Vorbehaltseigentum (Miteigentum) der Fa. Geisler stehenden Gegenstände angestrebt, begründet oder geltend gemacht, hat der Kunde die Fa. Geisler mit eingeschriebener Post unter Bekanntmachung aller Einzelheiten unverzüglich zu verständigen. Alle Kosten und Gebühren, welche die Fa. Geisler bei allen zur Wahrung ihrer Rechte eingeleitete, auch außergerichtlichen Maßnahmen belasten,hat der Kunde unverzüglich zu ersetzen.
6. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung
Die Fa. Geisler leistet Gewahr auf die durch Materialfehler unbrauchbare Produkte, die frei Baustelle ersetzt werden. Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruches ist der ordnungs- und bestimmungsgemäße Gebrauch unter Beachtung der zulässigen Einsätze sowie überdies die unverzügliche Bekanntgabe der aufgetretenen Mängel mit eingeschriebener Post an die Fa. Geisler.
7. Pläne, Kataloge, Prospekte,-Muster
Ohne Rücksicht auf etwaige Angaben in Katalogen, Plänen, Prospekten usw. sind nur diejenigen Angaben über Maße, Leistungswerte, Preise und dergleichen maßgeblich, welche in der Auftragsbestätigung der Fa. Geisler ausdrücklich genannt sind.
8. Preise, Verpackung, Fracht
Sofern eine Verpackung eines Liefergutes üblich oder für den Transport erforderlich ist, verstehen sich alle Preise einschließlich solcher Verpackung handelsüblicher Art, ohne Versicherung, Verladung und sonstiger Nebenkosten, sowie ab Werk der Zulieferfirmen. Eine Rücknahme oder Rückvergütung der Verpackung findet nicht statt. Begestellte Tranportbehelfe wie Paletten und dergleichen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, sofern solche nicht in einwandfreien Zustand prompt und frachtfrei an die Fa. Geisler zurückgestellt werden.

Alle Preise basieren auf dem Preis- und Kostenniveau des Zeitpunktes der Preisabgabe. Die Fa. Geisler ist berechtigt, zwischenzeitige Preis- und Kostenänderungen einschließlich Veränderungen der Währungsparität bei Erstellung der Faktura oder in Form einer Nachftragsfaktura zu berücksichtigen.
9. Schutzrechte, Konsumentenschutz, Datenschutz
Falls die Fa. Geisler nach vom Kunden beigestellten Unterlagen, Produkte verarbeitet oder montiert, ist die Fa. Geisler nicht zur Prüfung verpflichtet, ob dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat die Fa. Geisler bezüglich aller gegen diese geltend gemachten Ansprüche schad- und klaglos zu halten.

Gegenüber einem Geschäftspartner, der als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Waren oder Leistungen von der Fa. Geisler bezieht, gelten die Bestimmungen dieser Allgemienen Vertrags- und Lieferbedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzes gegenüberstehen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß die aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden Daten, sofern weder das Privat- noch das Familienleben des Kunden betreffend, von der Fa. Geisler gespeichert und an Dritte übermittelt werden.
10. Recht und Gerichtstand
Für das Vertagsverhältnis gilt österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ybbs/Donau.